Mitteilungsverordnung
Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung (MV)
Die Mitteilungsverordnung (MV) regelt die Übermittlung bestimmter Zahlungsdaten von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzverwaltung (Finanzämter). Ziel ist es, steuerlich relevante Zahlungen transparent zu erfassen und den Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen. Mitteilungspflichtig sind grundsätzlich alle Zahlungen von Behörden und öffentlichen Stellen an Dritte (§§ 2, 3, 4a und 5 MV). Dazu zählen auch Zahlungen ohne direkte Gegenleistung, beispielsweise an Ratsmitglieder oder ehrenamtlich tätige Personen wie z. B. Feuerwehrmitglieder oder Jugendpfleger. Die Zahlungen sind von der Samtgemeindekasse unabhängig von möglichen Steuerbefreiungen vollständig dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Zahlung steuerpflichtig ist, erfolgt ausschließlich durch das zuständige Finanzamt im Rahmen des Besteuerungsverfahrens.
Fristen und Umfang der Mitteilungen
Mitteilungen für ein Kalenderjahr sind durch die Samtgemeindekasse grundsätzlich bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an die Finanzbehörden zu übermitteln. Die Regelung gilt verbindlich ab dem Kalenderjahr 2026. Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Zahlungen derselben Gemeinde an denselben Empfänger, wenn die Gesamtsumme im Kalenderjahr weniger als 3.000 Euro beträgt (Bagatellgrenze). Maßgeblich ist dabei die Summe aller Zahlungen innerhalb eines Jahres.
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Eine Mitteilung ist unter anderem auch dann nicht erforderlich, wenn:
- die Zahlung im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit erfolgt ist und
- die Auszahlung auf ein Geschäftskonto vorgenommen wurde.
Als Geschäftskonto gilt in der Regel das Konto, das auf den Geschäftsunterlagen angegeben ist. Bestehen Zweifel darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss vorsorglich eine Mitteilung an die Finanzbehörden erfolgen.
Erhebung der steuerlichen Identifikationsnummer
Zur Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten benötigt die Samtgemeinde die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) und das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsempfänger wird daher gebeten, seine Steuer-ID und sein Geburtsdatum der Samtgemeinde mitzuteilen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Mitteilung, darf die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern automatisiert abgefragt werden.
Information an den Zahlungsempfänger
Die Samtgemeindekasse informiert den Zahlungsempfänger darüber, welche steuerlich relevanten Daten an die Finanzbehörden übermittelt wurden. Diese Information kann, mit Zustimmung der betroffenen Person, auch elektronisch per E-Mail erfolgen.
Online-Dienst und Formular
Die erforderlichen Angaben können direkt über den Online-Dienst der Samtgemeinde Gieboldehausen übermittelt werden. Alternativ steht ein PDF-Formular zum Download bereit. Dieses kann ausgedruckt, ausgefüllt und anschließend an die Samtgemeinde Gieboldehausen übersandt werden.
| Kasse und Vollstreckung | |
| Hahlestraße 1 37434 Gieboldehausen Telefon: 05528 202-242 Telefon: 05528 202-241 Telefon: 05528 202-240 E-Mail: Zum Kontaktformular | |
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