Straßenausbaubeiträge
Die Kommunen können gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
Die Gemeinden sind für den Erlass der Straßenausbaubeitragssatzungen, die Grundlage für die Beitragserhebung sind, zuständig. Die Veranlagung und Erhebung der Beiträge hingegen liegt in der Zuständigkeit der Samtgemeinde.
Zu den Straßenausbaubeitragssatzungen der Mitgliedsgemeinden in Zweigleisigkeit gelangen Sie hier: