Erschließungsbeiträge
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten sind anteilig von den Anliegern zu tragen.
Nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) können Erschließungsbeiträge erhoben werden für die erstmalige endgültige Herstellung
- der zum Anbau bestimmten Straßen
- der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mit Kfz befahrbaren Wohn- und Fußwege,
- der nicht zum Anbau bestimmten, aber für die Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen in den Baugebieten
- von Parkflächen und Grünanlagen – ohne Kinderspielplätze – sowohl als Bestandteil der Verkehrsanlagen oder als selbstständige Einrichtungen
- von Anlagen zum Schutz der Baugebiete vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Die Gemeinden sind für den Erlass der Erschließungssatzungen, die Grundlage für die Beitragserhebung sind, zuständig. Die Veranlagung und Erhebung der Beiträge hingegen liegt in der Zuständigkeit der Samtgemeinde.
Zu den Erschließungsbeitragssatzungen der Mitgliedsgemeinden in Zweigleisigkeit gelangen Sie hier: