Eigentumswechsel
Ein Eigentumswechsel bei Immobilien (Häuser, Wohnungen) bezeichnet den rechtlichen Übergang des Eigentums von einer Person (Verkäufer/in, Eigentümer/in) auf eine andere (Käufer/in, Erwerber/in). Der Eigentumsübergang erfolgt in Deutschland nicht schon mit der Unterschrift des Kaufvertrags, sondern formell erst mit der Eintragung ins Grundbuch (Eigentumsumschreibung).
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Grundsteuer
Geht das Grundstück auf einen neuen Eigentümer über (=Grundbucheintragung), bleibt der bisherige Eigentümer bis zum 31.12. des Jahres grundsteuerpflichtig. Erst zum 1. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres ist der neue Eigentümer steuerpflichtig.
Die Umschreibung der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer kann zudem erst erfolgen, wenn das Finanzamt den neuen Grundsteuermessbescheid uns mitgeteilt hat. Nach derzeitiger Einschätzung wird die Umschreibung vom Finanzamt in Ihrem Fall voraussichtlich zum 01.01.xxxx erfolgen.
Bis zur Umschreibung ist der bisherige Eigentümer zur rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Grundsteuer weiterhin verpflichtet. Unabhängig davon besteht jedoch ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch, oftmals im Kaufvertrag geregelt. Das bedeutet, der bisherige Eigentümer kann sich die Grundsteuer vom neuen Eigentümer anteilig zurückfordern.
§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz i.V.m. 222 Abs. 2 und 4 Bewertungsgesetz
Für Fragen zur Grundsteuer melden Sie sich bitte unter Tel: 05528-202 230 oder per Mail an steuern@sg-gieboldehausen.de.
Niederschlagswassergebühr
Auch bei der Niederschlagswassergebühr bleibt der bisherige Eigentümer bis zum 31.12. des Jahres der Eigentumsübertragung Gebührenschuldner. Erst zum 1. des auf den Eigentumswechsel (Eintragung ins Grundbuchblatt) folgenden Jahres ist der neue Eigentümer zur Zahlung der Niederschlagswassergebühr verpflichtet.
Die Umschreibung der Niederschlagswassergebühr erfolgt in der Regel bei Vorliegen des Grundsteuermessbescheides oder bei Vorlage eines Grundbuchauszuges. Sollten Sie bereits einen Grundbuchauszug der Eintragung vorliegen haben, können Sie uns diesen bereits per Mail zusenden, sodass ein Warten bis zur Grundsteuerumschreibung nicht erforderlich wäre.
Bis zur Umschreibung ist der bisherige Eigentümer zur rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Niederschlagswassergebühr weiterhin verpflichtet. Unabhängig davon besteht auch hier ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch wie bei der Grundsteuer.
§ 16 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 3 Abwasserabgabensatzung
Für Fragen zur Niederschlagswassergebühr melden Sie sich bitte unter Tel.: 05528-202 240 oder per Mail an niwa@sg-gieboldehausen.de