Hinweise:
Nach § 2 Abs. 1c Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Gieboldehausen ist es verboten, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen öffentliche Gebäude, Tore, Brücken, Bänke, Brunnen, Baulichkeiten, Einfriedungen, Straßen, Masten, Bäume, Buswartehäuser, Verteilerkästen unbefugt zu plakatieren (zu bekleben und zu behängen), zu bemalen oder zu beschriften. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde. Genehmigt werden Plakate grundsätzlich nur im Format bis DIN-A 1 (594 mm x 841)