zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nachfolgend genannte Nebenbestimmungen zu beachten sind:
- Pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Heuleffekt (z.B. Kracher, Heuler, Kanonenschläge) dürfen nicht abgebrannt werden.
- Personen unter 18 Jahren ist es untersagt, pyrotechnische Gegenstände zu zünden.
- Das Feuerwerk ist so abzubrennen, dass keine Gefahr für Teilnehmer der Feier oder Passanten besteht. Hierzu ist am unmittelbaren Abbrennort eine geeignete Absperrung zu errichten.
- Zwei geeignete Feuerlöscher müssen vorgehalten werden.
- Es ist ein Mindestabstand von 200 m zu Kirchen, Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern und sonstigen besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen einzuhalten.
- Die Feuerwerkskörper dürfen nicht in der Nähe oder in Richtung von brandgefährdeten Objekten (z. B. landwirtschaftliche Erntelager, Öl- oder Gastanks usw.) gezündet werden.
- Nach Beendigung des Feuerwerks sind die abgebrannten Feuerwerkskörper fachgerecht zu entsorgen.
- Für Unfälle, Sachbeschädigungen und damit verbundene Schadensersatzansprüche haftet der Genehmigungsinhaber.
- Unmittelbar vor Beginn und nach Ende des Abbrennens ist die Feuerwehreinsatzleitzentrale telefonisch unter der Nummer 0551/70750 zu benachrichtigen.