Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen unterschiedlich. Z. T. unterliegen die Hunde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten, als gefährlich eingeschätzten Rasse bestimmten Restriktionen (wie z. B. einer Anlein- oder Maulkorbpflicht außerhalb der Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks), z. T. werden auffällig gewordene Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - entsprechend reglementiert.
In Niedersachsen sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit werden solche Hunde reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt.
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG) wurde auf Bundesebene ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Hunderassen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen:
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- Pitbull-Terrier,
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- American Staffordshire-Terrier,
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- Staffordshire-Bullterrier,
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- Bullterrier
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- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen miteinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen nach § 2 HundVerbrEinfG aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.